OR 270 Abs. 1
Schliessen Vermieter und Mieter über ein bisheriges Mietobjekt einen neuen Mietvertrag, so beginnt der Fristenlauf für die Anfechtung der Anfangsmiete mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages bzw. in Kantonen mit obligatorischer Formularpflicht mit dem Empfang der Formularanzeige für den Anfangsmietzins.
Quelle
BGE 4A_455/2017 vom 27.11.2017
Weiterführende Informationen
- BGE 4A_455/2017 vom 27.11.2017 | bger.ch
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