SchKG 221 ff.
Der Entscheid über die Verfahrensart bei Konkursen (Durchführung im ordentlichen oder im summarischen Verfahren) erfolgt durch einseitige Verfügung, weshalb auf die Stellungnahme der Beteiligten verzichtet wird.
Stellt sich während der Verfahrensdurchführung heraus, dass die Kosten für die Durchführung im ordentlichen oder im summarischen Konkursverfahren nicht gedeckt sind, so kann das Konkursamt dem Gericht noch die Konkurseinstellung mangels Aktiven beantragen. Auch hierbei handeln die Konkursorgane von Amtes wegen.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_472/2017 vom 30.10.2017
Quelle
LawMedia Redaktion
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_472/2017 vom 30.10.2017 | servat.unibe.ch
- Ordentliches Verfahren | notariate.zh.ch
- SchKG / Konkurs – Freihandverkauf im summarischen Konkursverfahren
- Konkurseinstellung mangels Aktiven: Voraussetzungen | konkurseinstellung-mangels-aktiven.ch
- Spezialliquidation/voraussetzungen
- Konkurseinstellung mangels Aktiven