OR 322
Sachverhalt
Zwischen Klägerin (Arbeitnehmerin) und Beklagter (Arbeitgeberin) wurde vereinbart, dass erstere drei Probearbeitstage leiste (6. bis 8.10.2015).
In einem e-mail hielt die Klägerin u.a. fest, dass sie für die Probeeinsätze zwar keinen Lohn, aber eine kleine Entschädigung verlange. Die Beklagte erwiderte, dass dies so tip top sei.
Im Anschluss an die Probetage vereinbarten mündlich einen Arbeitsvertrag.
Streitig war, ob und wie viel für die Probeeinsätze zu bezahlen sei. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin hätte nicht die üblichen 8 Stunden gearbeitet und die Klägerin offerierte die von ihr an den betreffenden Tagen verfassten Texte.
Rechtliches
Wird keine Unentgeltlichkeit vor dem Probeeinsatz verabredet, wird das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vermutet. Diesfalls hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet, üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist (OR 322 Abs. 1).
Vgl. auch Lohn für geleistete Probearbeit?
Würdigung
Das angerufene Arbeitsgericht stellte die von der Klägerin verlangte Tagespauschale von CHF 250.00 netto einem Tagessalär für eine Journalistentätigkeit von CHF 359.30 netto (abzüglich arbeitnehmerseitige Sozialabgaben) gegenüber und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für die drei geleisteten Probearbeitstage CHF 750.00 brutto (3 x CHF 250.00) resp. (abzüglich arbeitnehmerseitige Sozialabgaben) CHF 703.30 netto zu bezahlen.
Quelle
Arbeitsgericht Zürich (AH160071) vom 13.12.2016