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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Rechtsöffnung – Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen

Datum:
17.05.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Betreibung, Provisorische Rechtsöffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82 / VRPG/BE 49

Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz des Vorrangs von Verfügungen, so auch in VRPG/BE 49. Öffentlich-rechtliche Forderungen können durch die Beteiligten somit weder vereinbart, geändert, noviert noch einseitig anerkannt werden.

Öffentlich-rechtliche Forderungen setzen daher grundsätzlich den Erlass einer Verfügung voraus, wobei eine solche Verfügung auch dem Nachweis der entsprechenden Forderung dient.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen bedeutet dies, dass alleine der Weg der definitiven Rechtsöffnung zur Verfügung steht. Das Bundesgericht postuliert in Erw. 3.1 daher deutlich:

„Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen. Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen“. …

Vgl. hiezu:

BGer 5A_473/2016 vom 15.11.2016

Quelle

LawMedia Redaktion

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