SchKG 82 / VRPG/BE 49
Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz des Vorrangs von Verfügungen, so auch in VRPG/BE 49. Öffentlich-rechtliche Forderungen können durch die Beteiligten somit weder vereinbart, geändert, noviert noch einseitig anerkannt werden.
Öffentlich-rechtliche Forderungen setzen daher grundsätzlich den Erlass einer Verfügung voraus, wobei eine solche Verfügung auch dem Nachweis der entsprechenden Forderung dient.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen bedeutet dies, dass alleine der Weg der definitiven Rechtsöffnung zur Verfügung steht. Das Bundesgericht postuliert in Erw. 3.1 daher deutlich:
„Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen. Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen“. …
Vgl. hiezu:
BGer 5A_473/2016 vom 15.11.2016
Quelle
LawMedia Redaktion