Macht der Kläger mit der Klagebewilligung das erstinstanzliche Verfahren nicht rechtshängig, kann auch der Beklagte seine im Schlichtungsverfahren angehobene Widerklage nicht bei Gericht einbringen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 07.07.2017
PD170005