OR 492 Abs. 1 + OR 143
Das Bundesgericht hatte im Prozess BGer 4A_624/2017 folgendes zu beurteilen:
Die Vermieterschaft und eine Mieterin (Aktiengesellschaft (AG)) schlossen einen Mietvertrag über eine Villa (Mietzins: zuletzt CHF 39‘169.00) mit Bootshaus (Mietzins CHF 6‘444) im Kanton Luzern.
Der Mietvertrag enthielt eine Mietzinssicherungsklausel:
»A. haftet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis».
Nach der Zahlungsverzugskündigung war strittig, ob die Erklärung des Aktionärs der Mieterin (Promittent) als (seiner Ansicht nach nichtige) „Bürgschaft“ oder als „kumulative Schuldbeitritt“ zu qualifizieren war.
In Anbetracht der Geschäftsgewandtheit des Promittenten, seinem Eigeninteresse am Abschluss der Mietverträge zwischen der Mieterin und der Vermieterschaft sowie dem Wortlaut der fraglichen Klausel, der für eine kumulative Schuldübernahme spricht, war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, es liege eine „kumulative Schuldübernahme“ vor und nicht eine „Bürgschaft“.
Für offene Forderungen aus dem Mietverhältnis konnte der Vermieter daher wahlweise sowohl die AG als auch den Promittenten belangen. Dies war für die Vermieterschaft insofern wichtig, weil die Mieterin im Handelsregister gelöscht und ihre Klage daher gegenstandslos wurde.
Quelle
BGer 4A_624/2017 vom 08.05.2018