OR 97, OR 101 und OR 271 f.
Ergibt sich nachträglich, dass der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund des Eigenbedarfs unwahr ist, hat der Vermieter dem betroffenen Mieter Schadenersatz aus Vertragsverletzung zu bezahlen. Der Vermieter muss sich das Verschulden eines Familienmitglieds anrechnen lassen, für welches er Eigenbedarf geltend gemacht und die Mietvertragskündigung veranlasst hat. Das Nichtdurchfechten des Kündigungsschutzverfahrens schliesst den Schadenersatzanspruch nicht ohne weiteres aus. Für den Ersatz des Zügel-Zeitaufwands besteht indessen keine Rechtsgrundlage.
Weiteres siehe
Mietgericht Zürich (MG160001-L)
vom 16.01.2017
Bestätigt:
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, (NG170006-O)
vom 26.09.2017 (ZMP 2017 Nr. 9)
Quelle
LawMedia Redaktion