- Grundsätzlich sind Kündigungen zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entsprechen.
- Nicht zulässig sind Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen.
- Fallgruppen unzulässiger Kündigungen:
- Kündigung als Schikane oder Rache
- Kündigung ohne schutzwürdiges Interesse
- Kündigung verstösst gegen das Gebot der schonungsvollen Rechtsausübung
- Kündigung erscheint als widersprüchliches Verhalten
- Kündigung begründet ein krasses Missverhältnis der gegenseitigen Interessen
- Beispiele zulässiger Kündigungen:
- Kündigung weil der Mieter wiederholt verspätet den Mietzins zahlt
- Kündigung weil zwischen Vermieter und Mieter eine subjektive Unverträglichkeit besteht (sofern im gleichen Haus wohnhaft)
- Kündigung gegen einen von zwei streitenden Hausbewohnern um den Hausfrieden wiederherzustellen
- Kündigung weil der Vermieter das Mietobjekt selber benutzen will
» Eigenbedarf - Kündigung weil das Haus umfassend saniert wird
» Energetische Gebäudesanierung
» Renovationskündigung - Kündigung um einen höheren Mietzins zu erlangen, wobei dieser nicht missbräuchlich sein darf
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.