Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Willensmängeln stellt sich auch die Frage des Schadenersatzes:
Schadenersatzpflicht des fahrlässig Irrenden
Allgemein
- Der fahrlässig Irrende wird nach OR 26 Abs. 1 zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet
Voraussetzung
- Irrtum entstand aus eigenem Verschulden oder aufgrund des Verhaltens einer Hilfspersonen
Wirkung
- Ersatz des negativen Vertragsinteressens
- Parteien werden so gestellt, als wären nie Vertragsverhandlungen geführt worden (vgl. BGE 106 II 131 E.5)
- Weiterer Schaden
- Wo es der Billigkeit, d.h. der Einzelfallgerechtigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen
- Ersetzt wird das positives Vertragsinteresse
- Wirkung, als wäre der Vertrag korrekt erfüllt worden
- Ersetzt wird das positives Vertragsinteresse
- Wo es der Billigkeit, d.h. der Einzelfallgerechtigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen
Bemessung des Schadenersatzes
- Es finden zur Bemessung des Schadenersatzes die Grundsätze nach OR 43 f. Anwendung
Schadenersatz bei Täuschung oder Drohung
Allgemein
- Personen, die absichtlich täuschen oder bedrohen, sind schadenersatzpflichtig
Grundlagen
- OR 41 ff.
- Die Schadenersatzpflicht bei absichtlicher Täuschung und Drohung stützt sich auf die Rechtsgrundlagen der unerlaubten Handlung
- Haftung aus culpa in contrahendo
Schadenersatz bei Genehmigung des Vertrages
- Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus
- OR 31 Abs. 3
- Voraussetzung
- Anfechtung war dem Getäuschten bzw. Bedrohten nicht zumutbar
Schadenersatz bei Drohung durch einen Dritten
- Hintergrund
- Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, Entschädigung zu leisten
- Voraussetzung
- Der andere hat die Drohung weder gekannt, noch hätte er sie kennen sollen
- Muss der Billigkeit entsprechen
Gesetzestext
Art. 26 F. Mängel des Vertragsabschlusses / I. Irrtum / 4. Fahrlässiger Irrtum
4. Fahrlässiger Irrtum
1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Weiterführende Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 212 f.
Judikatur
- Zum Ersatz des negativen Vertragsinteressen