OR 257d
Die Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs gilt als unwirksam, wenn im Zeitpunkte ihrer Mitteilung keine Zahlungsrückstände (mehr) bestehen. Die Berufung des Mieters auf die Unwirksamkeit ist nicht rechtsmissbräuchlich, selbst dann nicht, wenn er die Zahlung von weiteren Mietzinsen eingestellt hat. Dem Vermieter steht es offen, für die neuen Mietzinsausstände erneut nach OR 257d vorzugehen.
Siehe auch:
BGer 4A_245/2017 vom 21.09.2017
Quelle
LawMedia Redaktion