AHVG 52 / SchKG 80 f.
Auch die Schadenersatzpflicht des Erblassers gemäss AHVG 52 geht auf die Erben über, welche die Erbschaft angenommen haben, so das Bundesgericht in BGer 5A_860/2016 vom 09.10.2017.
Bereits im Jahre 2009 hatte sich das Bundesgericht eingehend mit der – vom Kantonsgericht befolgten – Meinung, wonach öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Erblassers ohne spezialgesetzliche Bestimmung nicht auf die Erben übergehen, befasst. Nach Prüfung ist es indessen zum Schluss gelangt, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach die Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG auf die Erben übergehe, welche die Erbschaft angenommen hätten, unverändert weiterzuführen sei (Urteil 9C_679/2009 vom 03.05.2010 E. 3, RtiD 2011 I S. 235).
Die Vorinstanz konnte daher die definitive Rechtsöffnung nicht mit der Begründung verweigern, die vollstreckbare Forderung für Schadenersatz nach AHVG 52 sei nicht auf die Beschwerdegegnerin als Erbin übergegangen.
Die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wurde daher gutgeheissen und das kantonsgerichtliche Urteil aufgehoben. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur weiteren neuen Beurteilung der Rechtsöffnungsvoraussetzungen (tatsächlicher Übergang der Schadenersatzpflicht etc.) zurückzuweisen. Das Gleiche – Rückweisung zur Neubeurteilung – galt für die Verteilung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren.
Vgl. hiezu:
BGer 5A_860/2016 vom 09.10.2017
Quelle
LawMedia Redaktionsteam