Solidarhaftung
Mehrere Arbeitgeberorgane (formelle, materielle oder faktische) haften gemäss Gerichtspraxis solidarisch, falls sie tatsächlich für denselben Schaden verantwortlich sind (EVG v. 26.02.2003, H 191/00).
Achtung:
Gemäss Rechtsprechung handelt es sich hierbei um keine differenzierte Solidarität wie bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (OR 759 I), sondern um eine absolute Solidarität (BGE v. 02.03.2004, H 325/03).
Wirkung der absoluten Solidarität
Die Ausgleichskasse kann frei wählen, ob sie gegen
- nur einen Haftpflichtigen (i.d.R. der zahlungsfähigste)
- einzelne Haftpflichtige
- alle Haftpflichtige
vorgehen will.
Regress
Dem von der Ausgleichskasse in Anspruch genommenen Organ obliegt es, gegen die solidarisch mithaftenden Organe, welche nicht belangt worden sind, vorzugehen, d.h. auf diese Rückgriff (Regress) zu nehmen.
Achtung:
Der Regressanspruch des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gegenüber anderen Organen ist nicht Prüfgegenstand des Sozialversicherungsgerichts.
Regressklage
Zuständig für eine Regressklage sind die Zivilgerichte (BGE 119 V 87). Das Verfahren richtet sich nach Zivilprozessrecht.
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