Solidarhaftung
Mehrere Arbeitgeberorgane (formelle, materielle oder faktische) haften gemäss Gerichtspraxis solidarisch, falls sie tatsächlich für denselben Schaden verantwortlich sind (EVG v. 26.02.2003, H 191/00).
Achtung:
Gemäss Rechtsprechung handelt es sich hierbei um keine differenzierte Solidarität wie bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (OR 759 I), sondern um eine absolute Solidarität (BGE v. 02.03.2004, H 325/03).
Wirkung der absoluten Solidarität
Die Ausgleichskasse kann frei wählen, ob sie gegen
- nur einen Haftpflichtigen (i.d.R. der zahlungsfähigste)
- einzelne Haftpflichtige
- alle Haftpflichtige
vorgehen will.
Regress
Dem von der Ausgleichskasse in Anspruch genommenen Organ obliegt es, gegen die solidarisch mithaftenden Organe, welche nicht belangt worden sind, vorzugehen, d.h. auf diese Rückgriff (Regress) zu nehmen.
Achtung:
Der Regressanspruch des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gegenüber anderen Organen ist nicht Prüfgegenstand des Sozialversicherungsgerichts.
Regressklage
Zuständig für eine Regressklage sind die Zivilgerichte (BGE 119 V 87). Das Verfahren richtet sich nach Zivilprozessrecht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.