SchKG 271 ff. und ZPO 268 Abs. 1
Ist die Arresteinsprache abgewiesen worden, kann der Arrest nicht mehr widerrufen werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen von SchKG 271 ff. gehen den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) über die vorsorglichen Massnahmen ranglich vor.
Quelle
BGE 5A_563/2017 vom 26.10.2017