Erläuterung und Berichtigung
Erläuterung und Berichtigung (Art. 334 ZPO) betreffen das Dispositiv eines Endentscheides oder einer prozessleitenden Anordnung (Art. 124 ZPO).
Nicht der Erläuterung und Berichtigung zugänglich sind dagegen „schlichte“ Fehler, auch wenn sie offensichtlich sind, da dies das Thema von Berufung und Beschwerde ist.
Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Erläuterung oder Berichtigung kann also auch erfolgen, wenn ein Entscheid bereits vollstreckt ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 330 und Art. 331 ZPO. Es ist also eine Stellungnahme der Gegenpartei einzuholen. Die aufschiebende Wirkung kann gewährt werden, allenfalls unter Auflagen (Art. 331 Abs. 2 ZPO).
Das Verfahren ist grundsätzlich zweistufig. Zuerst wird über die Frage entschieden, ob berichtigt oder berichtigt werden soll. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 334 Abs. 3 ZPO). Wird das Gesuch gutgeheissen oder wird von Amtes wegen erläutert oder berichtigt, erfolgt die Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheides und dagegen sind wieder die seiner Zeit zulässigen Rechtsmittel möglich.
Revision (Art. 328 ff. ZPO)
Die Revision eines rechtskräftigen Urteils kommt nur aus folgenden Gründen in Frage (Art. 328 ff. ZPO):
- Einwirkung auf das Urteil durch Vergehen oder Verbrechen
- nach Rechtskraft eines Entscheides entdeckte, neue Tatsachen oder Beweismittel, welche den Entscheid günstiger gestaltet hätten und die auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten
- Entscheid des EGMR
Die Revision kann nur mit Umständen begründet werden, die zum Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheides bestanden. Nachträgliche Ereignisse bleiben ausser Betracht. Die Revision dient auch nicht der Korrektur von Verfahrensfehlern, dafür stand Berufung oder Beschwerde zur Verfügung.
Die Revision muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes verlangt werden, jedenfalls vor Ablauf von 10 Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, unter Vorbehalt der strafbaren Beeinflussung des Entscheides.
Zuständig ist immer die Instanz, welche als letzte in der Sache entschieden hat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 330 und Art. 331 ZPO. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar, auch wenn der zu revidierende Entscheid der Berufung unterlag.
Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, wird ein neuer Entscheid in der Sache gefällt (Art. 333 ZPO).
Einsprache und Wiedererwägung
Die ZPO sieht nur an einer Stelle eine Einsprache vor. Der Besserberechtigte kann gegen ein allgemeines Verbot Einsprache erheben und das Verbot dadurch für sich ausser Kraft setzen (Art. 260 ZPO).
Präsidialentscheide können nicht mit Einsprache vor das Kollegialgericht gebracht werden. Art. 124 ZPO sieht keine subsidiäre Zuständigkeit des Kollegiums vor.
Wie weit Endentscheide und prozessleitende Anordnungen in Widererwägung gezogen werden können, entscheidet sich nach den Wirkungen der formellen und der materiellen Rechtskraft.
Eine ausdrückliche Regelung der Widererwägung findet sich in Art. 256 Abs. 2 ZPO in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Art. 268 Abs. 1 ZPO bei vorsorglichen Massnahmen.
Übersicht über die Rechtsmittel
Judikatur
- BGer 5A_563/2017 vom 26.10.2017 (kein Arrestwiderruf nach Abweisung der Arresteinsprache; Vorrang von SchKG 271 ff. vor ZPO-Normen über die vorsorglichen Massnahmen)
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