Infolge dünner Gerichtspraxis in der Schweiz wird infolge ähnlicher Rechtslage auf folgenden, nach deutschem Recht ergangenen Entscheid hingewiesen:
Der Immobilienmakler hat bei der Nachweismäkelei zur Berechnung seiner Provision Anspruch darauf, dass ihm der Auftraggeber, der die Immobilie an den nachgewiesenen Kaufinteressenten verkauft hat, den Kaufpreis nennt.
LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2018
Az. 318 O 78/18
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