SchKG 67 / VO 281.311 Art. 2 Abs. 1
Das Betreibungsamt wies ein Betreibungsbegehren zurück, weil dieses mehr als 10 Forderungen zum Gegenstand hatte. Für die Rückweisung stützte sich das Betreibungsamt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311; siehe Box unten).
Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte die erwähnte Bestimmung als vom Gesetz nicht gedeckt (Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips (BV 5 Abs. 1)) und damit als verfassungswidrig.
Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 15.02.2017
PS160235
ZR 117 (2018) Nr. 38 S. 147 ff.
Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 281.311)
Art. 2 Anzahl zulässige Forderungen in einem Begehren
1 In einem Betreibungsbegehren können höchstens zehn Forderungen geltend gemacht werden. Diese müssen nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2 Eine Zinsforderung auf einem Teilbetrag der Hauptforderung ist als selbstständige Forderung einzugeben. Bestehen mehrere Zinsforderungen, kann deren mittlerer Zins als eine Zinsforderung geltend gemacht werden.
Anmerkung zum Prozessfortgang
Das Bundesgericht trat auf die anschliessende Beschwerde der Verfahrensbeteiligten bzw. des Betreibungsamtes Volketswil nicht ein:
- BGer 5A_159/2017 vom 21.11.2017 | bger.ch
Sodann wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Verfahrensbeteiligten und des EJPD in der gleichen Sache ab:
- BGer 5A_165/2017 vom 03.05.2018 | bger.ch