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Provisorische Rechtsöffnung: Keine Parteientschädigungsverweigerung

SchKG 82, SchKG 27 Abs. 3 Satz 2, ZPO 68 Abs. 1 und ZPO 95 Abs. 3 lit. b

Datum:
18.09.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibungsrecht
Thema:
Provisorische Rechtsöffnung
Stichworte:
Inkassobüro, Parteientschädigung, Parteientschädigungsverweigerung, Provisorische Rechtsöffnung, Rechtsöffnung
Erlass:
SchKG 82, SchKG 27 Abs. 3 Satz 2, ZPO 68 Abs. 1 und ZPO 95 Abs. 3 lit. b
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Urteil vom 14.11.2017, RT170149 ZR 117 (2018) Nr. 31, S. 123 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der obsiegenden Partei (Inkassobüro) darf die Parteientschädigung gemäss Tarif nicht mit der Begründung verweigert werden, die berufsmässige Vertretung sei nicht notwendig gewesen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 14.11.2017
RT170149
ZR 117 (2018) Nr. 31, S. 123 ff.

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