Die gesuchstellende Partei hat auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihr Gesuch
- umfassend zu begründen (Begründungspflicht)
- d.h. alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen (Substantiierungspflicht)
- die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen.
Daher geht es nicht an, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidungsrelevante Sachverhalt herausgesucht werden muss.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 12.03.2018
RT170196
ZR 117 (2018) Nr. 42, S. 175 ff.