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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Rechtsöffnung: Behauptungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren

ZPO 55, ZPO 221 i.V.m. ZPO 219

Datum:
21.09.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Thema:
Rechtsöffnung
Stichworte:
Betreibung, Rechtsöffnung, Rechtsöffnungsverfahren, SchKG
Erlass:
ZPO 55, ZPO 221 i.V.m. ZPO 219
Entscheid:
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil vom 12.03.2018, RT170196 ZR 117 (2018) Nr. 42, S. 175 ff.
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die gesuchstellende Partei hat auch im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ihr Gesuch

  • umfassend zu begründen (Begründungspflicht)
    • d.h. alle massgeblichen Tatsachen vorzubringen (Substantiierungspflicht)
  • die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen.

Daher geht es nicht an, dem Gericht nur Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidungsrelevante Sachverhalt herausgesucht werden muss.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
Urteil vom 12.03.2018
RT170196
ZR 117 (2018) Nr. 42, S. 175 ff.

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