Unterschiede zum ordentlichen Verfahren
Das summarische Verfahren unterscheidet sich im Wesentlichen in folgenden Punkten vom ordentlichen Verfahren:
- Es findet kein Schlichtungsverfahren statt.
- Zuständig ist unabhängig vom Streitwert i.d.R. ein Einzelrichter
- Es stehen nur folgende Beweismittel zur Verfügung: Urkunden, Augenschein, schriftliche Auskünfte, Parteibefragung. Grundsätzlich nicht möglich ist der Beweis mittels Zeugenbefragung und Gutachten.
- Der Sachverhalt muss nur glaubhaft gemacht werden. Das heisst, dass der Richter von den behaupteten Tatsachen nicht vollständig überzeugt zu sein braucht, aber genügend Anhaltspunkte vorliegen müssen, welche die Behauptungen des Gesuchstellers wahrscheinlich erscheinen lassen.
Anwendungsbereich
Das summarische Verfahren kommt in folgenden Fallgruppen zur Anwendung (Art. 248 ZPO):
- in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
- für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
- für das gerichtliche Verbot;
- für die vorsorglichen Massnahmen;
- für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Art. 249 – 251 ZPO enthalten Kataloge der Sachen, die im summarischen Verfahren zu behandeln sind. Das summarische Verfahren kommt auch auf den Eheschutz (Art. 271 ZPO) und in besonderen Kinderangelegenheiten (Art. 302 ZPO), für den Partnerschaftsschutz (Art. 305 ZPO), für die Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 3 ZPO) und für die Realvollstreckung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) zur Anwendung.