Art. 67 Abs. 1 DBG; § 70 Abs. 1 StG
Da der aktive Geschäftsbereich gleichentags wie die Mehrheitsbeteiligung verkauft wurde, erwarb der Käufer letztlich einen Aktienmantel. Die weitere Geschäftstätigkeit als Mäklerin im Baubereich wurde nicht nachgewiesen. Der aufgelaufene Verlust konnte daher nicht mit den nach dem Verkauf vereinnahmten Provisionen verrechnet werden.
Der Entscheid ist mittlerweile rechtskräftig.
Quelle
Steuerrekursgericht ZH vom 28.11.2017 (DB.2017.51, ST.2017.64)