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Auftrag / Auftragsrecht

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Vergütungsbegriff

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Der gesetzliche Terminus „Leisten einer Vergütung“ bedeutet ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung des Beauftragten.

Synonyme aus dem Sprachgebrauch in der Praxis

  • Honorar
  • Entgelt
  • Entschädigung
  • Gebühr (für beamtete Dienstleistungen (Notar u.ä.)
  • Lohn
  • Provision (für erfolgsabhängige Leistungen wie Mäkelei, Agentur, Kommission oder Spedition)

 Keine Synonyme

  • Honorierung
    • „Honorierung“ ist eine Tätigkeit und beschlägt das Entgelt vor oder nach Bezahlung
  • Tarif
    • Der Tarif enthält eine Berechnungsgrundlage für eine übliche Vergütung

Besonderheiten

  • Die Vergütung ist für den Auftrag nicht begriffsnotwendig; es gibt auch den unentgeltlichen Auftrag
  • Die Vergütung wird vom Gesetzgeber nicht bei den Auftraggeberpflichten erwähnt, da sie gemäss OR 394 Abs. 2 nur geschuldet ist, „wenn sie verabredet oder üblich ist“.

Technische Erfassung der honorarpflichtigen Dienstleistungen

Viele Software-Unternehmen bieten heute Tools für die Leistungserfassung an, mit welchen die „Honorare und Barauslagen“ erfasst und in Rechnung gestellt werden können.

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