LAWNEWS

Wirtschaft

QR Code

Vernehmlassung über die Verordnungen zum Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz von Bundesrat eröffnet

Datum:
30.10.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Stichworte:
Anlegerschutz, Finanzdienstleister
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 24.10.2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen eröffnet, welche die Bestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) beinhalten. Per 1. Januar 2020 sollen die neuen Gesetze inklusive Ihrer Verordnungen in Kraft treten.

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) wurde am 15. Juni 2018 durch das Parlament verabschiedet und schreibt den Finanzdienstleistern vor, unter welchem Regelwerk diese ihre Dienstleistungen zu erbringen haben. Es erleichtert ausserdem den Kunden von Finanzdienstleistern die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.

Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist die inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser).

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)

In der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) sind Beratungs- und Informationspflichten für Finanzdienstleister definiert. Ausserdem sind Bestimmungen zu Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen enthalten. Daneben sind Bestimmungen zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen, in FIDLEV zu finden.

Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

Durch die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) werden die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht konkretisiert. So gelten für die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie die Trustees, die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, im Vergleich zu den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) weniger weitgehende Anforderungen.

Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) regelt Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO), in deren Zuständigkeit die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees und von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz fällt.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.