Am 24.10.2018 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu den drei Verordnungen eröffnet, welche die Bestimmungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) beinhalten. Per 1. Januar 2020 sollen die neuen Gesetze inklusive Ihrer Verordnungen in Kraft treten.
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) wurde am 15. Juni 2018 durch das Parlament verabschiedet und schreibt den Finanzdienstleistern vor, unter welchem Regelwerk diese ihre Dienstleistungen zu erbringen haben. Es erleichtert ausserdem den Kunden von Finanzdienstleistern die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche.
Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist die inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser).
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)
Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
In der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) sind Beratungs- und Informationspflichten für Finanzdienstleister definiert. Ausserdem sind Bestimmungen zu Organisation, zum neuen Kundenberaterregister sowie zur Kundendokumentation und zu den Ombudsstellen enthalten. Daneben sind Bestimmungen zum Basisinformationsblatt, welches es den Kunden erleichtern soll, unterschiedliche Finanzinstrumente zu vergleichen, in FIDLEV zu finden.
Finanzinstitutsverordnung (FINIV)
Durch die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) werden die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzinstitute sowie ihre Aufsicht konkretisiert. So gelten für die Vermögensverwalter von Individualvermögen sowie die Trustees, die neu einer prudenziellen Aufsicht unterstellt sind, im Vergleich zu den Verwaltern von Kollektivvermögen, den Fondsleitungen und den Effektenhändlern (neu Wertpapierhäuser genannt) weniger weitgehende Anforderungen.
Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)
Die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) regelt Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeiten für die neu eingeführten Aufsichtsorganisationen (AO), in deren Zuständigkeit die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern, Trustees und von Handelsprüfern gemäss Edelmetallkontrollgesetz fällt.
Weiterführende Informationen
- Bundesrat eröffnet Vernehmlassung über die Verordnungen zum Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz | admin.ch
- Anlegerschutz: Neue Regeln 2018 | law-news.ch
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