Nur für den Fall, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Konsumvertrag zu qualifizieren ist, besteht zugunsten des Konsumenten ein Widerrufsrecht:
Definitionen
- Widerrufsrecht = Recht, während einer bestimmten Zeit einen bei näherer Überlegung unerwünschten Vertrag rückgängig zu machen
- Widerruf = Erklärung, mit welcher ein vorher abgeschlossener Vertrag rückgängig gemacht werden soll
Grundlage
- OR 40f
Abgrenzung
- Nichtigkeit des Konsumvertrages
- Vertragsgeltung infolge Verfallenlassen des Widerrufsrechts
- Eine – von Amtes wegen zu berücksichtigende – Nichtigkeit des Konsumvertrages kann wegen widerrechtlichen Vertragsinhalts (d.h. unmöglicher, widerrechtlicher oder gegen die guten Sitten verstossender Inhalt) gegeben sein (vgl. OR 20)
- Schranken der Vertragsfreiheit
- Anfechtbarkeit des Konsumvertrages
- Vertragsgeltung infolge Verfallenlassen des Widerrufsrechts
- Eine Anfechtbarkeit des Konsumvertrages bleibt über die (unbenutzte) Widerrufsfrist hinaus ist unter allen Titeln weiterhin möglich und es bleiben die betreffenden Rechtsbehelfe offen
- Übervorteilung (OR 21)
- Irrtum (OR 23 ff.)
- Täuschung (OR 28)
- Furchterregung (OR 29 f.)
- Willensmängel
Rechtsnatur
- Gestaltungsrecht
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
Arten
- Widerruf des Angebotsantrags
- Widerruf der Angebotsannahme
Ausübung des Widerrufsrechtes
- Voraussetzungen
Widerrufsform
- Der Widerruf kann formfrei erfolgen, d.h. er ist an keine besondere Form gebunden
Widerrufsfrist
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage
Fristenlauf
- Sobald Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und von den Angaben nach OR 40d Kenntnis erhalten hat
Fristwahrung / Nachweis
- Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Konsumenten
Wirkungen
- Grundsatz
- „Wird die Willenserklärung (Antrag oder Annahme) widerrufen, so kommt kein Konsumvertrag zustande“ (BRUNNER ALEXANDER, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 2. Kapitel: Haustürgeschäfte, S. 214, I/1, Abs. 1)
- Folgen bei erbrachten Leistungen und / oder Gegenleistungen
- Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (OR 40f Abs. 1)
- Vgl. auch OR 62 Abs. 2
- Ursachen der Bereicherung
- Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins (OR 40f Abs. 2)
- Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen (OR 40f Abs. 3)
- Vgl. auch OR 402
- Aufwendungsersatz
- Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung (OR 40f Abs. 4)
- Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (OR 40f Abs. 1)
Gesetzestexte
Art. 40e OR H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen / V. Widerruf / 1. Form und Frist
V. Widerruf
1. Form und Frist
1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.
2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:
- den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und
- von den Angaben nach Artikel 40dKenntnis erhalten hat.
3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.4
Art. 40f OR H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen / V. Widerruf / 2. Folgen
2. Folgen
1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.
3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.
4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.
Tipp an den Konsumenten
- Widerrufsform
- Auch wenn die Widerrufserklärung gemäss OR 40e Abs. 1 formfrei abgegeben werden kann, wird Schriftlichkeit empfohlen
- Zustellnachweis
- Da der Konsument gemäss OR 40e Abs. 4 den Beweis für die Wahrung der Widerrufsfrist trägt, wird die Zustellung per Einschreiben empfohlen
Literatur
- BRUNNER ALEXANDER, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 2. Kapitel: Haustürgeschäfte, S. 214
- HARTMANN STEPHAN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen.. Kritischer Vergleich der Rechtslagen bei Entstehung und Erfüllungsmängeln, Zürich 2005, S. 83, Rz 192 ff.