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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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Widerrufsrecht Haustürgeschäfte

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nur für den Fall, dass das Rechtsverhältnis der Parteien als Konsumvertrag zu qualifizieren ist, besteht zugunsten des Konsumenten ein Widerrufsrecht:

Definitionen

  • Widerrufsrecht   =   Recht, während einer bestimmten Zeit einen bei näherer Überlegung unerwünschten Vertrag rückgängig zu machen
  • Widerruf   =   Erklärung, mit welcher ein vorher abgeschlossener Vertrag rückgängig gemacht werden soll

Grundlage

  • OR 40f

Abgrenzung

  • Nichtigkeit des Konsumvertrages
    • Vertragsgeltung infolge Verfallenlassen des Widerrufsrechts
    • Eine – von Amtes wegen zu berücksichtigende – Nichtigkeit des Konsumvertrages kann wegen widerrechtlichen Vertragsinhalts (d.h. unmöglicher, widerrechtlicher oder gegen die guten Sitten verstossender Inhalt) gegeben sein (vgl. OR 20)
    • Schranken der Vertragsfreiheit
  • Anfechtbarkeit des Konsumvertrages
    • Vertragsgeltung infolge Verfallenlassen des Widerrufsrechts
    • Eine Anfechtbarkeit des Konsumvertrages bleibt über die (unbenutzte) Widerrufsfrist hinaus ist unter allen Titeln weiterhin möglich und es bleiben die betreffenden Rechtsbehelfe offen
      • Übervorteilung (OR 21)
      • Irrtum (OR 23 ff.)
      • Täuschung (OR 28)
      • Furchterregung (OR 29 f.)
    • Willensmängel

Rechtsnatur

  • Gestaltungsrecht
  • Empfangsbedürftige Willenserklärung

Arten

  • Widerruf des Angebotsantrags
  • Widerruf der Angebotsannahme

Ausübung des Widerrufsrechtes

  • Voraussetzungen

Widerrufsform

  • Der Widerruf kann formfrei erfolgen, d.h. er ist an keine besondere Form gebunden

Widerrufsfrist

  • Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage

Fristenlauf

  • Sobald Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und von den Angaben nach OR 40d Kenntnis erhalten hat

Fristwahrung / Nachweis

  • Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Konsumenten

Wirkungen

  • Grundsatz
    • „Wird die Willenserklärung (Antrag oder Annahme) widerrufen, so kommt kein Konsumvertrag zustande“ (BRUNNER ALEXANDER, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 2. Kapitel: Haustürgeschäfte, S. 214, I/1, Abs. 1)
  • Folgen bei erbrachten Leistungen und / oder Gegenleistungen
    • Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (OR 40f Abs. 1)
    • Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins (OR 40f Abs. 2)
    • Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen (OR 40f Abs. 3)
    • Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung (OR 40f Abs. 4)

Gesetzestexte

Tipp an den Konsumenten

  • Widerrufsform
    • Auch wenn die Widerrufserklärung gemäss OR 40e Abs. 1 formfrei abgegeben werden kann, wird Schriftlichkeit empfohlen
  • Zustellnachweis
    • Da der Konsument gemäss OR 40e Abs. 4 den Beweis für die Wahrung der Widerrufsfrist trägt, wird die Zustellung per Einschreiben empfohlen

Literatur

  • BRUNNER ALEXANDER, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 2. Kapitel: Haustürgeschäfte, S. 214
  • HARTMANN STEPHAN, Die Rückabwicklung von Schuldverträgen.. Kritischer Vergleich der Rechtslagen bei Entstehung und Erfüllungsmängeln, Zürich 2005, S. 83, Rz 192 ff.

Weiterführende Informationen

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