Als schutzbedürftiger Konsument gilt nur die natürliche Person, die zu einem privaten Zweck handelt.
Der Schutzfokus und die Anwendung des Konsumentenschutzes betreffen also den Endkunden bzw. den sog. Endverbraucher:
- B2C (Business-to-Consumer)
Kein Ausgleich des Machtgefälles erfordern folgende Transaktionsvarianten:
- B2B (Business-to-Business)
- C2B (Consumer-to-Business)
- C2C (Consumer-to-Consumer)
Vom konkreten Marktauftritt und vom Einzelfall abhängig ist die Anwendung des Konsumentenschutzrechtes auf:
- A2C (Administration-to-Consumer), auch G2C (Governance-to-Consumer)