ZGB 506, ZGB 507 und ZGB 520a
Im französisch-sprachigen Fall 5A_236/2017 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob eine mündlich errichtete letztwillige Verfügung, d.h. ein sog. Nottestament, gültig errichtet worden war und, ob die Angabe von Ort und Datum wesentlich ist.
Extrakt der rechtlichen Würdigung bilden:
- Errichtung
- Das Vorlesen des Vorschlages für eine letztwillige Verfügung (Testamentsentwurf) durch einen der Zeugen stellt keinen Errichtungsmangel dar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Erblasser muss die Möglichkeit und die Fähigkeit haben,
- sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und
- den Vorschlag auch dem Inhalte nach abzulehnen.
- Der Erblasser muss die Möglichkeit und die Fähigkeit haben,
- Das Vorlesen des Vorschlages für eine letztwillige Verfügung (Testamentsentwurf) durch einen der Zeugen stellt keinen Errichtungsmangel dar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Angabe von Ort und Datum
- Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den Willen des Erblassers übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der erblasserischen Willensäusserung angeben
- Die Norm ZGB 520a (siehe Box unten), die die Voraussetzungen regelt, unter welchen eine eigenhändige letztwillige Verfügung (handschriftliches Testament) trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt für die Protokollierung eines Nottestamentes (mündliche Verfügung) analog.
Quelle
BGer 5A_236/2017 du 11.12.2017 = BGE 143 III 640 ff.
Art. 520a ZGB A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung
2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGE 143 III 640 ff. | bger.ch
- Nottestament