Gesetzliche Grundlage
Materielle Voraussetzungen
Vorausgesetzt wird in materieller Hinsicht, dass der Erblasser an der Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testaments aufgrund ausserordentlicher Umstände, wie z.B. Todesgefahr oder Kriegsereignis, verhindert ist.
Errichtung eines Nottestaments
Variante 1
- Mündliche Erklärung des letzten Willens des Testators gegenüber zwei Zeugen
- Sofortiges Niederschreiben des letzten Willens durch einen der beiden Zeugen
- Datierung und Unterzeichnung durch beide Zeugen
- Erklärung der Zeugen auf der Urkunde, dass (a) sich der Erblasser nach ihrer Wahrnehmung in verfügungsfähigem Zustand befunden hat und (b) ausserordentliche Umstände vorgelegen haben, welche die Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes verunmöglichten
- Unverzügliches Einreichen der Urkunde bei der Gerichtsbehörde
Variante 2
- Mündliche Erklärung des letzten Willens des Testators gegenüber zwei Zeugen
- Mündliches Zu-Protokoll-Geben des letzten Willens durch die Zeugen vor einer Gerichtsbehörde und Erklärung, dass (a) sich der Erblasser nach ihrer Wahrnehmung in verfügungsfähigem Zustand befunden hat und (b) ausserordentliche Umstände vorgelegen haben, welche die Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testamentes verunmöglichten.
Wirkungsdauer eines Nottestaments
- Wirkungsverlust mit 14 Tagen nach Wegfall des ausserordentlichen Verhinderungsgrundes
- Nottestament behält Wirkung bei Dauerhaftigkeit des Verhinderungsgrundes
Weiterführende Informationen
BGE 143 III 640 ff. (Errichtung durch Testamentsentwurfsvorlesen (Anforderungen) + fehlende Ort- und Zeitangabe (analoge Anwendung von ZGB 520a)