Sie befinden sich: Home » Zustellfiktion: Anwendung nur auf nicht abgeholte bzw. nicht entgegengenommene Postsendungen
Staats- und Gemeindesteuern Kanton Aargau
Im zu beurteilenden Fall BGer 2C_1020/2018 stellte das Bundesgericht u.a. fest, dass die Zustellfiktion nur zum Tragen komme, wenn die Postsendung nicht entgegengenommen bzw. abgeholt werde.
Es war jedoch unbestritten, dass der Steuerpflichtige die Postabholfrist verlängert und die Veranlagungsverfügung bei der Post denn auch abgeholt hatte.
Auch ohne Vorliegen einer Zustellfiktion war seine Steuereinsprache aber verspätet, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde als unbegründet abwies.
Quelle
BGer 2C_1020/2018 vom 03.12.2018
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