Inkrafttreten: 01.04.2019
Der Bundesrat hat heute der Einführung einer neuen Sonderbestimmung für Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik zugestimmt. Weiter entschied der Bundesrat, die geltende Bestimmung für Angestellte in Gastbetrieben zu lockern. Die revidierte Verordnung tritt am 01.04.2019 in Kraft.
Die mit den Sozialpartnern erarbeitet zwei Änderungen beinhalten Folgendes:
- Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik
- Der neue Artikel 32a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) ermöglicht:
- Nacht- und Sonntagsarbeit, ohne dass der Arbeitgeber vorgängig eine Bewilligung einholen muss
- Vorbehalt: Die Nacht- und Sonntagsarbeit muss für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung erforderlich sein.
- Der neue Artikel 32a der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) ermöglicht:
- In Gastbetrieben beschäftigte gastgewerbliche Arbeitnehmer
- Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, um zu ermöglichen:
- Verlängerung der Arbeitswoche auf 7 Tage
- Voraussetzungen: Einhaltung diverser Voraussetzungen und einer entsprechenden Arbeitszeitorganisation
- Andere Ansetzung des wöchentlichen freien Halbtags
- Gewährung ab spätestens 14.30 Uhr anstatt ab 14.00 Uhr, um den spezifischen Bedürfnissen des Gastgewerbes besser Rechnung zu tragen
- Diese ArGV 2-Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet und eingeführt.
- Artikel 23 ArGV 2 wurde angepasst, um zu ermöglichen:
Mehr: Arbeitszeit: Revision einer Verordnung zum Arbeitsgesetz
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam