KG 5 Abs. 1 und 2
Das Bundesgericht beurteilte im Falle 2C_101/2016 die Vorschrift eine Sportartikelhersteller an den Handel, bestimmte Preise und Maximalrabatte einzuhalten, als widerrechtlich.
Die Frage, ob eine Abrede den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtige, bestimme sich nur aufgrund qualitativer Kriterien; die quantitativen Kriterien, d.h. die Anzahl der Unternehmen, die der Vorgabe folgen würden, beeinflussten die Anwendbarkeit von KG 5 Abs. 1 nicht.
Eine Wettbewerbsabrede betreffend wirtschaftliche Effizienz sei nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung nachgenannter Ziele auch notwendig sei, u.a. aus folgenden Gründen:
- zB Verhinderung der Trittbrettfahrer-Problematik
- zB Verbesserung der Beratung der Endkunden.
Vgl. auch KG 5 Abs. 2.
Quelle
BGer 2C_101/2016 vom 18.05.2018
Art. 5 KG Unzulässige Wettbewerbsabreden
- Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
- Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
- notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
- den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
- Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
- Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
- Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
- Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
- Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.