Inkrafttreten: 01.01.2021 / Vier Schritte zum Führerausweis
Einleitung
Der Bundesrat hatte Ende 2018 entschieden, die Führerausweisvorschriften zu revidieren.
Wir informieren Sie darüber in einer dreiteiligen Folge:
Neue-Führerausweisvorschriften
- Lernfahrausweis ab 17 Jahren
- Reduzierte Weiterbildung für Probeausweisbesitzer
- Änderungen für Motorradfahrer
Einer der Kernpunkte der Revision war die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben.
Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr, dann 12 Monate Lernphase
Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwerben will, muss neu eine Lernphase von 12 Monaten durchlaufen.
Der Bundesrat nimmt an, dass diese Verlängerung für die Verkehrssicherheit positiv sei:
- Reduktion des Unfallrisikos nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden hätten
Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren
Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden.
Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben.
Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr, dann bisherige Regelung
Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben wollen, gilt die bisherige bzw. aktuelle Regelung weiterhin.
Die 4 Schritte zum Führerausweis
Die vier Schritte zur Erlangung des Führerscheins für Personenwagen:
Verzicht auf den Automateneintrag
Wer heute die praktische Prüfung mit einem Automatikgetriebe-Fahrzeug ablegt, darf danach nur Fahrzeuge mit solcher Schaltung führen.
Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen:
- Anpassung des Führerausweises
- Inhaber von bisherigen Führerausweisen mit Automatikeintrag können die Löschung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen
- Voraussetzung
- Die Löschung des Automatik-Eintrags wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen
- Als Einschränkung kann gelten, dass die Person nicht in der Lage ist, eine Fusskupplung zu bestätigen.
Der Verzicht auf den Automateneintrag ist am 01.02.2019 in Kraft getreten.
Umtausch des blauen Papierführerausweises
Die alten (blauen) Führerausweise mit ihren zum Teil stark von den heutigen Kategorien abweichenden Inhalten verursachen laut Bundesrat erhebliche Kosten in den Datensystemen und sollen daher abgelöst werden.
Die Inhaber von blauen Papierführerausweisen haben die Pflicht, diesen bis spätestens am 31.01.2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen.
Danach soll der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung verlieren. Die Wirkung der Fahrberechtigung selber soll indessen nicht verloren gehen.
Überblick über die wichtigsten Neuerungen
Nach dem Bundesrat sollen mit der Fahrausbildungsrevision folgende Ziele erreicht werden:
- Aufnahme von sachlich begründeten Anpassungen
- zB Lernen von Vollbremsungen
- Anpassungen der Vorschriften an die technische Entwicklung
- zB Fahren mit Automatik- oder handgeschalteten Getrieben
- Vereinfachungen für die Lernenden
- zB elektronische Anmeldung
Weitere Neuerungen:Quelle: Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen im
Überblick
Evaluation der Verordnungsänderung nach 3 Jahren
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beauftragt, spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Regelung folgendes zu erledigen:
- Evaluation der Revisions-Auswirkungen
- Veröffentlichung des Berichts über die Ergebnisse der Evaluation
- Stellung des Antrags für das weitere Vorgehen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam