ZPO 52 / ZPO 56
Sachverhalt
Im Rahmen einer Grundstücks-Zwangsvollstreckung verlangte der Schuldner und Pfandeigentümer eine Neuschätzung nach VZG 9 Abs. 2.
Das zuständige Gericht setzte ihm Frist zur Bevorschussung der Neuschätzung an.
Stattdessen reichte der Schuldner und Pfandeigentümer ein von einem unabhängigen Fachmann erstelltes neues Gutachten ein.
Prozessgeschichte
Die Vorinstanz trat – ohne Weiterungen – auf das Gesuch des Schuldners nicht ein.
Erwägungen und Entscheid der Rechtsmittelinstanz
Das Obergericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung, dass die Vorinstanz einen Laien, welcher eine Auflage offenkundig falsch verstanden und darum nicht befolgt habe, hätte auf seinen Irrtum hinweisen müssen.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
1. Zivilkammer
Urteil vom 21.01.2019
PS 180246
ZR 118 (2019) Nr. 5, S. 29 f.
Art. 9 VZG B. Schätzung
B. Schätzung
1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2 Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.