LAWNEWS

Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Konkursschluss: Widerruf der Konkurseröffnung nach Tilgung aller Forderungen

Datum:
07.03.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Konkurs, Konkurseröffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 230, SchKG 260, SchKG 268 ff. und KOV 92 sowie KOV 95

Das jederzeit während des Konkursverfahrens mögliche Gesuch des Gemeinschuldners um Widerruf des Verfahrens erfordert, dass alle Forderungen getilgt sind.

Ein solches Gesuch ist an den Konkursrichter zu richten. Zum Gesuch ist der Gemeinschuldner auch im Falle der Tilgung durch Aktivenüberschuss legitimiert.

Die Schlussverfügung stützt sich auf den Bericht des Konkursamtes, dass das Verfahren vollständig durchgeführt sei; das Konkursverfahren kann bekanntlich trotz laufender Verfolgung im Sinne von SchKG 260 abgetretener Rechtsansprüche abgeschlossen werden.

Quelle

BGE 5A_159/2018 vom 24.10.2018   =   Praxis 1/2019, Nr. 6, S. 48 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.