SchKG 230, SchKG 260, SchKG 268 ff. und KOV 92 sowie KOV 95
Das jederzeit während des Konkursverfahrens mögliche Gesuch des Gemeinschuldners um Widerruf des Verfahrens erfordert, dass alle Forderungen getilgt sind.
Ein solches Gesuch ist an den Konkursrichter zu richten. Zum Gesuch ist der Gemeinschuldner auch im Falle der Tilgung durch Aktivenüberschuss legitimiert.
Die Schlussverfügung stützt sich auf den Bericht des Konkursamtes, dass das Verfahren vollständig durchgeführt sei; das Konkursverfahren kann bekanntlich trotz laufender Verfolgung im Sinne von SchKG 260 abgetretener Rechtsansprüche abgeschlossen werden.
Quelle
BGE 5A_159/2018 vom 24.10.2018 = Praxis 1/2019, Nr. 6, S. 48 ff.
Art. 230 SchKG I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven / 1. Im allgemeinen
I. Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
1. Im allgemeinen
1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.
2 Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.
3 Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.
4 Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.
Art. 260 SchKG F. Abtretung von Rechtsansprüchen
F. Abtretung von Rechtsansprüchen
1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2 Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3 Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.
Art. 268 SchKG A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
A. Schlussbericht und Entscheid des Konkursgerichtes
1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor.
2 Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen.
3 Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.
4 Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt.
Art. 92 KOV 1. Schlussbericht
1. Schlussbericht
1 Der Schlussbericht der Konkursverwaltung (Art. 268 SchKG) ist stets schriftlich abzufassen und dem Konkursgerichte mit sämtlichen Akten und Belegen, mit Einschluss der Quittungen der Gläubiger für die Konkursdividende, einzureichen. Eine Abschrift des Berichts ist bei den Akten aufzubewahren.
2 Der Bericht soll eine gedrängte Darstellung des Verlaufs der Liquidation enthalten. Er hat namentlich über die Ursachen des Konkurses, die Aktiven und Passiven und den Gesamtbetrag der Verluste summarisch Aufschluss zu geben und zu erwähnen, ob und eventuell welche Beträge gemäss Artikel 264 Absatz 3 SchKG bei der Depositenanstalt hinterlegt werden mussten.
Art. 95 KOV 3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG
3. Einfluss von Prozessen nach Art. 260 SchKG1
Hat eine Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Konkursgläubiger im Sinne von Artikel 260 SchKG stattgefunden und ist anzunehmen, dass aus der Verfolgung der abgetretenen Rechte ein Überschuss zugunsten der Masse sich nicht ergeben werde, so hat das Konkursamt dem Konkursgerichte unter Einsendung der Akten darüber Antrag zu stellen, ob das Konkursverfahren sofort geschlossen oder ob mit dem Schluss des Verfahrens bis nach durchgeführter Geltendmachung des Anspruchs zugewartet werden soll.