OR 298 Abs. 2 / ZPO 55 Abs. 1, ZPO 150 Abs. 1 und ZPO 257 Abs. 1 lit. a
Das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen unterliegt grundsätzlich der Verhandlungsmaxime.
Bestreitet der Pächter die Kündigungsmitteilung des Verpächters auf dem offiziellen Formular nicht, bewirkt dieser Umstand das Vorliegen einer unbestrittenen Tatsache im Sinne von ZPO 257 Abs. 1 lit. a.
Quelle
BGer 4A_295/2017 vom 25.04.2018