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Pacht

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ordentliche Beendigung

Rechtsgebiet:
Pacht
Stichworte:
Pacht, Pachtrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur ordentlichen Beendigung werden folgende Fälle gezählt:

feste Vertragsdauer

Grundsatz

  • Der Pachtvertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit Ablauf der vorausbestimmten Vertragsdauer

ACHTUNG Ausnahme

  • Bei stillschweigender Fortsetzung des Pachtverhältnisses findet zwar keine Umdeutung in einen Vertrag mit unbestimmter Dauer statt, sondern eine befristete Erneuerung zu gleichen Bedingungen (vgl. OR 295 Abs. 1)
    • Nichtlandwirtschaftliche Pacht
      • 1 Jahr, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart wurde (vgl. OR 295 Abs. 2)
      • Das fortgesetzte Pachtverhältnis kann nachher unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf Ende eines Pachtjahres gekündigt werden (vgl. OR 295 Abs. 3)
    • Landwirtschaftliche Pacht

Verträge mit unbestimmter Vertragsdauer / Anwendung der Kündigungsregeln

Kündigungsfristen

Kündigungstermine

  • Primär
    • nach Pachtvertrag
  • Subsidiär
    • Pacht allgemein
      • Kündigung auf beliebigen Zeitpunkt
        • Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen (OR 304 Abs. 1)
      • Keine Unzeitkündigung
        • Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen (OR 304 Abs. 2)
    • Landwirtschaftliche Pacht
      • Bei der landwirtschaftlichen Pacht hat die Kündigung auf den ortsüblichen Frühjahrs- und Herbsttermin zu erfolgen (LPG 16 Abs. 3)
  • Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder des Termins
    • Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (OR 296 Abs. 3)

Kündigungsform

  • Pacht allgemein
    • Grundsätzlich formfrei
  • bei Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
    • Schriftform (OR 298 Abs. 1)
    • Formularpflicht des Verpächters mit Belehrung des Pächters zur Kündigungsanfechtung oder Pachterstreckung (OR 298 Abs. 2)
    • Nichtigkeitsfolge bei Nichtbeachtung (vgl. OR 298 Abs. 3)
  • bei landwirtschaftlicher Pacht
    • Schriftform
    • Begründungspflicht auf Verlangen (vgl. LPG 16 Abs. 1)

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