Zur ordentlichen Beendigung werden folgende Fälle gezählt:
feste Vertragsdauer
Grundsatz
- Der Pachtvertrag endet automatisch – ohne Kündigung – mit Ablauf der vorausbestimmten Vertragsdauer
ACHTUNG Ausnahme
- Bei stillschweigender Fortsetzung des Pachtverhältnisses findet zwar keine Umdeutung in einen Vertrag mit unbestimmter Dauer statt, sondern eine befristete Erneuerung zu gleichen Bedingungen (vgl. OR 295 Abs. 1)
- Nichtlandwirtschaftliche Pacht
- 1 Jahr, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart wurde (vgl. OR 295 Abs. 2)
- Das fortgesetzte Pachtverhältnis kann nachher unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf Ende eines Pachtjahres gekündigt werden (vgl. OR 295 Abs. 3)
- Landwirtschaftliche Pacht
- 6 Jahre (vgl. LPG 8)
- Nichtlandwirtschaftliche Pacht
Verträge mit unbestimmter Vertragsdauer / Anwendung der Kündigungsregeln
Kündigungsfristen
- Grundsätzlich
- 6 Monate (OR 296 Abs. 1)
- Primär
- nach Pachtvertrag bzw. Ortsgebrauch (OR 296 Abs. 1)
- Pacht landwirtschaftlicher Betriebe
- 1 Jahr (LPG 16 Abs. 2)
Kündigungstermine
- Primär
- nach Pachtvertrag
- Subsidiär
- Pacht allgemein
- Kündigung auf beliebigen Zeitpunkt
- Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen (OR 304 Abs. 1)
- Keine Unzeitkündigung
- Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen (OR 304 Abs. 2)
- Kündigung auf beliebigen Zeitpunkt
- Landwirtschaftliche Pacht
- Bei der landwirtschaftlichen Pacht hat die Kündigung auf den ortsüblichen Frühjahrs- und Herbsttermin zu erfolgen (LPG 16 Abs. 3)
- Pacht allgemein
- Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder des Termins
- Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin (OR 296 Abs. 3)
Kündigungsform
- Pacht allgemein
- Grundsätzlich formfrei
- bei Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
- Schriftform (OR 298 Abs. 1)
- Formularpflicht des Verpächters mit Belehrung des Pächters zur Kündigungsanfechtung oder Pachterstreckung (OR 298 Abs. 2)
- Nichtigkeitsfolge bei Nichtbeachtung (vgl. OR 298 Abs. 3)
- bei landwirtschaftlicher Pacht
- Schriftform
- Begründungspflicht auf Verlangen (vgl. LPG 16 Abs. 1)
Judikatur
- BGE 4A_374/2012 vom 06.11.2012
- Kündigung ohne amtliches Formular und ohne Angabe des Kündigungstermins ungültig – ein Hinweis im Begleitschreiben ist nicht ausreichend
- BGE 4A_224/2011 vom 27.07.2011
Weiterführende Informationen
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