StHG, subsidiär OR 62 – 67 / NE
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte in der BGer 2C_586/2017 zugrunde liegenden Steuerstreitigkeit zuvor zu Recht die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2004 bis 2009 wegen Verlangungsverjährung verlangt.
Die Steuerperioden 2004 bis 2009 wurden daher nie rechtskräftig veranlagt. Der Steuerpflichtige schuldete für diese Steuerperioden somit keine Steuern.
Erwägungen
Der Tatbestand einer wegen Annullation nicht in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung könne zu Recht mit einer rechtskräftigen Verfügung gleichgestellt, welche eine Steuerlast von null Franken feststelle.
Im öffentlichen Recht stütze sich die Rückerstattungspflicht einer Nichtschuld in erster Linie auf die vorgesehenen Regelungen der Spezialgesetze, und nur bei deren Fehlen auf die generellen Regelungen des Art. 62 – 67 OR über die ungerechtfertigte Bereicherung. Zudem sei die Kognition des Bundesgerichts auf eine Willkürprüfung beschränkt, wenn in kantonalen Angelegenheiten Art 62 ff. OR wegen fehlenden Spezialbestimmungen als subsidiäres kantonales öffentliches Recht zur Anwendung gelange.
Die Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesamtbetrag der Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen gemäss Art. 231 Abs. 6 LCDir zu hoch war, und deswegen gemäss dieser Verfügung vom Kanton Neuenburg zurückerstattet werden müsse, war laut Bundesgericht nicht willkürlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei das Ergebnis des Kantongerichtes Neuenburg auf jeden Fall nicht unhaltbar gewesen.
Entscheid
- Abweisung des Rekurses
- CHF 3‘500 Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Neuenburg
- CHF 3‘500 Prozessentschädigung zu Lasten des Kantons Neuenburg, zugunsten des Steuerpflichtigen.
Quelle
BGer 2C_586/2017 vom 30.11.2017
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_586/2017 vom 30.11.2017 | bger.ch
- Verjährung