Im Bereicherungsrecht gelten besondere Verjährungsregeln.
OR 67 enthält eine relative und eine absolute Verjährungsfrist:
1. Relative Frist
Die relative Frist beträgt drei Jahre:
Sie beginnt zu laufen, sobald der Entreicherte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt. Kenntnis des Anspruchs ist dann gegeben, wenn der Verletzte keinen Anlass und keine Möglichkeit zu weiterer Abklärung sowie genügend Unterlagen zur Klageerhebung hat (BGE 127 II 427).
2. Absolute Frist
Die absolute Frist von zehn Jahren beginnt mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen.
Mit Eintritt der Verjährung ist der Anspruch nur mehr unter der Bedingung klagbar, dass der Schuldner nicht die Verjährungseinrede erhebt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:AHV-HaftungEinleitung zur AHV-Haftung / AHVG 52Autoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:Ungerechtfertigte BereicherungEinleitung zur Ungerechtfertigten Bereiche...Autoren:Unerlaubte HandlungEinleitung zum Recht der unerlaubten Handl...Autoren:LiquiditätskriseEinleitung zur LiquiditätskriseAutoren:StaatshaftungEinleitung zur Staatshaftung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht