BGFA 12 lit. a – Verwarnung verhältnismässig
Einleitung
Im Fall 2C_988/2017 bestätigte das Bundesgericht die gegen einen Anwalt ausgesprochene Verwarnung wegen Verstosses gegen BGFA 12 lit. a.
Sachverhalt
Ein Bruder und seine drei Schwestern erbten Aktien diverser Unternehmen. Als die drei Schwestern ein Rückkaufangebot erhielten und dieses annehmen wollten, ersuchten sie ihren Bruder um Zustimmung. Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs der Geschwister, bei welchem die drei Schwestern durch drei Steueranwälte begleitet und vertreten wurden, zeichnete der Bruder – ohne Zustimmung der anderen Gesprächsteilnehmer – das ganze Gespräch auf.
Nach diesem Gespräch mandatierte der Bruder einen Rechtsanwalt (Beschwerdeführer). Dieser reichte beim zuständigen „Tribunal civil de première instance du canton de Genève“ das Begehren um provisorische und superprovisorische Massnahmen ein, mit welchem er den Schwestern die Übertragung der Aktien verbieten lassen wollte. Um das Begehren seines Mandanten glaubhaft zu machen, legte er die Gesprächsaufzeichnung als Beweismittel bei Gericht ein.
Erwägungen
Vergleichsgespräche zwischen einem Rechtsanwalt und einer nicht vertretenen Partei werden von der Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwalts erfasst, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Dies gilt auch für jeden Rechtsanwalt, der von dieser Partei konsultiert wird. Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch für den Rechtsanwalt, der erst in einer zweiten Phase die Interessenwahrnehmung übernommen hat. Liegt hingegen keine Vertraulichkeitsvereinbarung vor, kann sich der in einer zweiten Phase beigezogene Rechtsanwalt vor Gericht auf den Inhalt der Gespräche mit der Partei berufen.
Im vorliegenden Fall bestand keine Vertraulichkeitsvereinbarung und es handelte sich nicht um Vergleichsgespräche gemäss BGFA 12 lit. a und Art. 6 und 26 SSR. Allerdings wusste der Anwalt (Beschwerdeführer), dass das von ihm eingereichte Rechtsmittel rechtlich unzulässig war.
Weiter kam das Gericht zum Schluss, dass das Gebot der Vertraulichkeit, welches auf BGFA 12 lit. a abzustützen sei, stehe über dem Interesse an der Wahrheitsfindung gemäss ZPO 152 Abs. 2, zumal in Bezug auf das Beweismittel die Verletzung von StGB 179 ter (Straftatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen) im Raum stehe. – Selbst wenn die Einreichung des Beweismittels mit dem Einverständnis des Klienten erfolgte, bestünde ein Konflikt mit der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung der Anwaltstätigkeit, mit dem Risiko, dass der Klient und der Anwalt der Strafverfolgung mit Blick auf StGB 179 ter ausgesetzt seien.
BGFA 12 lit. a sei verletzt, ohne dass eine Prüfung gestützt auf OR 398 erfolgen müsse.
Die Verwarnung gestützt auf BGFA 17 Abs. 1 lit. war nach Ansicht des Gerichts verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Quelle
BGer 2C_988/2017 vom 19.09.2018 = BGE 144 II 473 ff.