Gemäss OR 398 Abs. 2 schuldet der Beauftragte dem Auftraggeber ein „getreue und sorgfältige Ausführung“ des Auftrages.
Die getreue und sorgfältige Ausführung des übertragenen Geschäfts gemäss OR 398 Abs. 2 wird durch folgende Themenkreise beeinflusst: