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Zivilprozessrecht

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Behauptung und Bestreitung einer Rechnung im Prozess

Datum:
22.05.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Bestreitung, Prozess, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 55 Abs. 1, ZPO 150 Abs. 1, ZPO 221 Abs. 1 lit. d und ZPO 222 Abs. 2

Sachverhalt

Das Bundesgericht musste sich im Fall 4A_11/2018 mit wichtigen Fragen um die prozessuale Geltendmachung und Abwehr bei einer strittigen Rechnung auseinandersetzen:

  1. Im vorliegenden Streitfall hatte die klagende Partei den Betrag einer Rechnung gestützt auf ein Urteil im Zusammenhang mit einem Bauhandwerkerpfandrecht behauptet.
  2. Die beklagte Partei bestritt diese Behauptung ohne weitere Präzisierungen, worauf die klagende Partei die Rechnung vorlegte.

Erwägungen

Auch in der Forderungsklage sind die Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder in der Klageantwort, wenn die beklagte Partei Behauptungen vorbringt. Der Inhalt der Tatsachenbehauptungen ist abhängig vom materiellen Recht.

Grundsätzliches

Beim prozessualen Streit um eine Rechnung gilt zusammenfassend folgendes:

  • Kläger
    • Grundsatz
      • Der Kläger kann sich nicht darauf beschränken, bei seinen Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen
      • Ein solches Vorgehen kann indessen unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise zulässig sein
    • Ausnahme
      • Beim Verweis auf ein Beweisstück oder auf ein Aktenstück ist dieses genau zu bezeichnen, ausser wenn das Dokument selbsterklärend ist
      • Bei Bedarf ist anzugeben, welcher Teil des Dokuments massgebend ist
      • Ausnahmsweise liegt die Beweislast bei der Partei, die die Behauptung bestreitet, damit die klagende Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten werden und den Beweis gemäss der Beweislast führen, der er unterliegt.
  • Beklagter
    • Grundsatz
      • Sind dies Ausnahmenbedingungen erfüllt, kann sich der Beklagte nicht mehr mit der blossen Bestreitung des Rechnungs-Gesamtbetrages begnügen, sondern er muss seine Bestreitung konkretisieren, indem er die bestrittenen Rechnungspositionen präzise aufführt und seine Bestreitung substanziiert
    • Ausnahme
      • Nicht erfüllte Ausnahmebedingungen bei der klägerischen Geltendmachung mittels Verweisung auf die eingereichten Dokumente.

In casu

Unter den Sachverhalts-Umständen von Ziffern 1 und 2 ist die Rechnung gültig behauptet und begründet worden.

Die beklagte Partei konnte sich nicht auf die Bestreitung des Gesamtbetrags der Rechnung beschränken. Sie hätte darlegen müssen, welche Positionen sie aus welchen Gründen bestreitet. Dazu genügt das Begehren um Zeugeneinvernahmen oder nach einer Expertise alleine nicht. Die beklagte Partei hatte ihre Obliegenheit zur Begründung ihrer Bestreitung nicht erfüllt, weshalb die Rechnung als angenommen einzustufen war und die klagende Partei in dieser Hinsicht keinen Beweis führen musste.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen
  • Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführerin
  • Prozessentschädigungspflicht der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin.

Quelle

BGer 4A_11/2018 vom 08.10.2018   =   BGE 144 III 519 ff.

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