Inkraftsetzung: 01.08.2019
Die Anlagemöglichkeiten von Anlagestiftungen sollen erweitert und die Funktion der Anlegerversammlung als oberstes Stiftungsorgan gestärkt werden.
Der Bundesrat hat am 21.06.2019 das Ergebnis der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Änderungen auf den 01.08.2019 in Kraft zu setzen.
Anlagestiftungen dienen als Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge (Bereich BVG), wie:
- kollektive Anlagegefässe für Vorsorgeeinrichtungen
- Säule 3a-Stiftungen
- Freizügigkeitseinrichtungen.
Sie unterstehen den Bestimmungen der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV).
Die Verordnungsänderung zielt auf folgendes ab:
- Stärkung der Anlegerversammlung als oberstes Organ der Anlagestiftung
- Neu alleinige Kompetenz für die Wahl des Stiftungsrates
- Erweiterung der Anlagemöglichkeiten und der Flexibilität für Anlagestiftungen
- Ermöglichung in bestimmten Gefässen stärker als bisher in Aktien zu investieren (aufgrund Tiefzinssituation notwendig)
- Wettmachung des Konkurrenznachteils gegenüber den Anlagefonds.
Die Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen tritt auf den 01.08.2019 in Kraft.
Mehr:
- Verordnung über die Anlagestiftungen (Verordnungstext) | newsd.admin.ch
- Erläuternder Bericht über die Änderung der Verordnung
über die Anlagestiftungen (ASV) (Erläuternder Bericht) | newsd.admin.ch - Änderung der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (Bericht über die Vernehmlassung) | newsd.admin.ch
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam