AVIG 10 Abs. 2 lit. a und Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Bei befristeten Grenzgänger-Arbeitsverträgen ist die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der festen Vertragsdauer nicht gewährleistet, so dass die jederzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht gegeben ist.
Bei einer italienischen Staatsangehörigen (Grenzgängerin) mit Niederlassungsbewilligung B und mit befristeten Arbeitsverträgen in der Schweiz, die aufeinander folgten, ist nach Ablauf der Verträge jeweils vom Status der Vollarbeitslosigkeit auszugehen.
Dies führt zur Unterstellung unter das Recht des Wohnsitzstaats und zum Verlust des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz. Entsprechend kann die Versicherte sich nicht auf den Status einer Teilzeitarbeitslosen berufen und hat die Leistungen im Wohnsitzstaat zu beantragen.
Grundlagen
- Anwendung der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union in der Schweiz
- Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Praxis der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zum Begriff der Kurzarbeit.
Vgl. hiezu:
BGer 8C_248/2018 vom 19.11.2018 = BGE 145 V 39 ff. = Pra 4/2019, Nr. 50, S. 510 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 8C_248/2018 vom 19.11.2018 | bger.ch
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA | aufenthaltsbewilligung-arbeitsbewilligung.ch
- Grenzgängersonderregelung