ZGB 527 Ziff. 1
Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses effektiv erkannt hat.
Die (Behauptungs- und) Beweisbelast für den Schenkungswillen des Erblassers tragen die Herabsetzungsklägerinnen. Die gegenteilige Indizienbeweiswürdigung des Kantonsgerichts erwies sich als willkürlich (Art. 9 BV).
Entscheid des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und änderte Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt:
- Die Herabsetzungsbegehren der Klägerinnen 1-3 gegen den Beklagten 1 werden abgewiesen
- Die Klägerinnen 1-3 werden verpflichtet, dem Beklagten 1 je Fr. 25’000.– zu bezahlen
- Gerichtskosten von CHF 5‘000 zu Lasten der Klägerinnen
- Prozessentschädigung von CHF 8‘000 zG des Beklagten 1
- Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
Vgl. hiezu:
BGer 5A_404/2018 vom 06.11.2018 = BGE 145 III 1 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam