Reform ist der Finanzdirektorenkonferenz (FDK) zu wenig konsequent
Einleitung
Die heutige Wohneigentumsbesteuerung ist seit Jahrzehnten Streitgegenstand der politischen Lager.
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) hat dieser Tage ein deutliches Statement abgegeben:
- IST-Zustand
- Die geltende Wohneigentumsbesteuerung sei verfassungsrechtlich, ökonomisch und steuersystematisch gerechtfertigt und ausgewogen
- Kein Handlungsbedarf
- Änderungen würden sich nicht aufdrängen
- SOLL-Zustand
- Eine allfällige Reform der Wohneigentumsbesteuerung müsste im Vergleich zum Vorschlag der vorberatenden Kommission des Ständerats konsequenter sein.
Positives und negatives des Wohneigentumsbesteuerungs-Reformvorschlages
Die FDK meint, dass der Vorschlag zwar einige Schritte in die richtige Richtung enthalte, wie:
- Streichung von Abzügen, v.a. bei der direkten Bundessteuer
- Einschränkung der Schuldzinsabzüge in allen Varianten
Dennoch sei der Reformvorschlag nicht verfassungskonform und verletze Besteuerungsgrundsätze:
- Nichteinhaltung der Besteuerungsgrundsätze
- Verhältnis zwischen Mietern und Wohneigentümern
- Verhältnis zwischen wirtschaftlich unterschiedlich starken Wohneigentümern
- Verhältnis der unterschiedlichen Besteuerung des Naturaleinkommens aus selbstbewohntem „Erstwohnsitz“ und aus selbstgenutzten Zweitgrundstücken
- Nichtbeachtung des Steuerharmonisierungsgebots
- Der Vorschlag verstosse gegen das verfassungsmässige Steuerharmonisierungs-Gebot, wie
- direkte Steuern zwischen Bund und Kantonen
- Steuern der Kantone untereinander
- Der Vorschlag verstosse gegen das verfassungsmässige Steuerharmonisierungs-Gebot, wie
- Kein praktischer Nutzen
- Der Vorschlag bringe im Verhältnis zum Status quo keine praktischen Vereinfachungen und belaste die Haushalte der Kantone.
Die FDK verlangt, dass eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung im Vergleich zum WAK-S-Vorschlag deutlich konsequenter sein müsste:
- Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau
- Diese Abzüge müssten auch auf kantonaler Ebene zwingend aufgehoben werden
- Die unterschiedliche Handhabung dieser Abzüge auf Bund- und Kantonsebene und unter den Kantonen würde nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Steuerbehörden Zusatzaufwand und zahlreiche Probleme verursachen:
- Abgrenzung von Unterhaltskosten
- Steuerausscheidung
- Abzugsmöglichkeit von Schuldzinsen
- Der Schuldzinsenabzug müsste stärker, d.h. auf weniger als 80 % der Vermögenerträge eingeschränkt werden
- Die Reduktion von Verschuldungsanreizen müsste möglichst gerecht und praktikabel sein
- Steueroptimierungsmöglichkeiten von Eigentümern mit mehreren Liegenschaften und flüssigem Vermögenswerten seien zu reduzieren
- Steuerpflichtige mit steuerbaren Liegenschaftserträgen sollten nicht benachteiligt werden
- Für Kantone und Gemeinden mit hohem Zweitwohnungs-Anteil solle eine weitere Schuldzinsenabzugs-Variante geprüft werden
- Ersterwerberabzug
- Auf die Einführung eines Ersterberwerberabzugs sei zu verzichten
- Der Ersterwerberabzug sei nicht effizient, nicht effektiv und biete erhebliche Vollzugsprobleme, bei:
- Wohnsitzwechsel
- Paaren
- Erbschaft und Schenkung.
Die FDK kommt daher zum Schluss, dass die geltende Wohneigentumsbesteuerung im Vergleich zum vorgelegten Vorschlag besser abschneide.
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam