Berufliche Gründe / Beweislastverteilung
Als Bedingung für den Abzug der Fahrkosten stellt aDBG 26 Abs. 1 lit. a auf die „Notwendigkeit“ ab. Dabei sieht die Berufskostenverordnung betreffend öffentliche Verkehrsmittel nur den Abzug tatsächlich entstandener Kosten als notwendige Fahrkosten vor.
Unter diesen Voraussetzungen können die Mehrkosten, welche durch den Erwerb eines Generalabonnements erster Klasse, anstatt eines solchen der zweiten Klasse, entstanden sind, nicht zum vorneherein als abziehbare Gewinnungskosten zugelassen werden.
Lässt sich die Nutzung der ersten Klasse jedoch aus beruflichen Gründen rechtfertigen, das heisst, wenn sie im Sinne von aDBG 26 Abs. 1 lit. a also notwendig ist, insbesondere weil dies dem Steuerpflichtigen erlaubt, während der Fahrt zu arbeiten und so Zeit zu sparen, was in der zweiten Klasse nicht möglich wäre, besteht laut Bundesgericht kein Anlass, den Abzug der Mehrkosten gegenüber dem Generalabonnement zweiter Klasse zu verweigern.
Aufgrund der üblichen Regeln der Beweislastverteilung obliegt der Nachweis der *Notwendigkeit* dem Steuerpflichtigen, der die steuermindernden Tatsachen geltend macht.
Der Abzug wöchentlicher Fahrkosten könne nicht eingeschränkt werden, nur weil der Steuerpflichtige Wochenaufenthalter sei und die Kosten nur wöchentlich anfallen würden.
Quelle
BGer 2C_877/2018 vom 07.05.2019
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_877/2018 vom 07.05.2019 | bger.ch