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Verkehrsrecht

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Führerausweis: Auch Schreiben am Steuer ist verboten

Datum:
27.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Führerausweisentzug
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SVG 16b Abs. 1 lit. a (mittelschwere Widerhandlung)

Einleitung

Im Fall No. 1C_566/2018 war streitig, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von SVG 16b Abs. 1 lit. a erachtete.

Das Gesetz (SVG 16a-c) unterscheidet zwischen einer

  • leichten Widerhandlung
    • Verletzung von Verkehrsregeln, die eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den Lenker dabei nur ein leichtes Verschulden trifft
  • mittelschweren Widerhandlung
    • Verletzung von Verkehrsregeln, die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder vom Lenker in Kauf genommen werden
  • schweren Widerhandlung
    • (im konkreten Fall nicht gegeben).

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

Sachverhalt

A.________ wurde am 08.12.2016 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt, weil er am 20.10.2016 während der Autofahrt auf ein Blatt Papier geschrieben hatte, wobei der Blick zeitweise von der Strasse abgewandt war.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog A.________ mit Verfügung vom 12.01.2017 den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

Prozess-History

Der fehlbare Lenker zog die Verfügung des DVI des Kantons Aargau durch alle Instanzen bis vors Bundesgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht konnte die verschiedenen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gelten lassen:

  • Rechtsmissbräuchliche Ermessensausübung der Vorinstanz
  • Verkehrsverhältnisse
  • Tageszeit (keine Schulkinder unterwegs)
  • Geschwindigkeit (unter 30 km/h)
  • Keine Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit
  • Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auch in Bezug auf seine Angewiesenheit auf den Führerausweis aus beruflichen und aus familiären Gründen
    • Keine Berücksichtigung dieser Argumente, weil es sich um eine gesetzliche Minimalstrafe handle
    • Hinweis des Bundesgerichts: Diesen Umständen könne allenfalls bei der Festlegung des konkreten Entzugstermins Rechnung getragen werden
  • etc.

In Erwägung 2.5.2 brachte es das Bundesgericht auf den Punkt:

„Indem der Beschwerdeführer während der Fahrt ein auf dem Lenkrad gehaltenes Blatt Papier mit einem in der rechten Hand gehaltenen Kugelschreiber beschrieb und dabei seinen Blick zeitweise von der Strasse abwandte, wurden die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit in ähnlicher Weise beansprucht, wie dies beim Schreiben einer SMS der Fall ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass keine Kommunikation stattgefunden habe und auch geschrieben werden könne, ohne auf das Blatt zu schauen, vermögen daran nichts zu ändern, zumal er seinen Blick gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung zeitweise von der Strasse abgewandt hat. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschaffene Gefährdungslage war aufgrund seiner Ablenkung grösser als bei den von ihm angeführten, mit einer Ordnungsbusse geahndeten Beispielen des Nichtbeachtens eines Lichtsignals, des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt oder der Nichtgewährung des Vortritts bei Fussgängerstreifen. Auch mit einem Kontrollblick auf die Geschwindigkeitsanzeige ist das Verhalten des Beschwerdeführers, entgegen seiner Auffassung, nicht vergleichbar.

Durch sein Verhalten wurde die Verfügbarkeit der rechten Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in einem Masse erschwert, bei welchem davon auszugehen ist, dass die verkehrsrelevanten Manipulationen nicht mehr rechtzeitig und in der erforderlichen Weise vorgenommen werden konnten. Daran ändert nichts, dass sich stets beide Hände am Lenkrad befanden und der Beschwerdeführer seine Körperhaltung nicht grundsätzlich verändern musste. Vielmehr hätte der Umstand, dass er das Lenkrad als Schreibunterlage verwendete, dessen eventuell erforderliches rasches Drehen oder die Vornahme anderer verkehrsbedingter Handgriffe zusätzlich erschwert“

Die vorinstanzliche Folgerung, mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, welche nicht mehr als lediglich leicht erhöht eingestuft werden könne, sondern als „mittelgross“ gewertet werden müsse, war unter Berücksichtigung aller Umstände vom Bundesgericht nicht zu beanstanden.

Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde abgewiesen und damit die gesetzlich zulässige Minimalsanktion eines Führerausweisentzugs für die Dauer eines Monats bestätigt.

Quelle

BGer 1C_566/2018 vom 14.05.2019

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