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Eingetragene Partnerschaft

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Lebenspartnerrente: Konkubinat auch ohne gemeinsamen Wohnsitz

Datum:
14.08.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
BVG, Konkubinat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BVG 20a Abs. 1 / BVG 73 Abs. 1

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter meldete der Pensionskasse des Arbeitgebers seine Partnerin als Begünstigte, falls er vor der Pensionierung sterbe.

Die PK lehnte das Begehren des Mitarbeiters ab und teilte mit, gemäss Art. 35a Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements seien Leistungen an den Lebenspartner nur bei gemeinsamen Wohnsitz seit 5 Jahren möglich.

Erwägungen

Zunächst bejahte das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das unmittelbare und aktuelle Interesse für eine Feststellungsklage.

Die Rechtsmittelinstanz hatte im Weiteren die im Vorsorgereglement stipulierte Bedingung einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt auszulegen.

Das Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass ein gemeinsamer Wohnsitz nicht vorausgesetzt sei, wenn sich die Partner mehrheitlich jeweils gemeinsam am selben Ort aufgehalten hätten. Das unverheiratete Paar musste daher keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Entscheid

Das Gericht erkennt:

  1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die in Art. 35a Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements der Beklagten formulierte Bedingung für den Anspruch auf eine Partnerpension, nämlich eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, welche im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat, keinen gemeinsamen Wohnsitz voraussetzt, wenn sich die Partner mehrheitlich jeweils gemeinsam am selben Ort aufgehalten haben.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.– (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
    • Rechtsanwältin Susanne Friedauer
    • Pensionskasse Y.___
    • Bundesamt für Sozialversicherungen
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Quellen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Urteil BV.2018.00024 vom 07.09.2018

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