OR 257f, OR 260a Abs. 1 und OR 267
Sachverhalt
Mieter bewohnten seit 01.10.2011 eine 4 ½ Zimmer-Attika-Wohnung in Luzern.
Die Vermieterin gelangte am 05.08.2013 an die „Schlichtungsbehörde Miete und Pacht des Kantons Luzern“ und verlangte von den Mietern:
- die Entfernung des Sonnenschutzpavillons
- die Entfernung des Sichtschutzes auf dem Balkon
- die Entfernung sämtlicher Pflanzen und allfälliger weiterer Gegenstände im Treppenhaus vor der Wohnungstüre.
Die Schlichtungsverhandlung endete ohne Einigung. Am 11.12.2013 wurde die Klagebewilligung ausgestellt.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 20.04.2015 verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern die Mieter den Sichtschutz auf dem Balkon zu entfernen. Die weiteren Anträge der Vermieterin wurden abgewiesen.
Rechtsmittel von Mieter und Vermieter
Die Mieter erhoben am 26.05.2016 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und die Vermieterin am 02.07.2015 Anschlussberufung.
Sichtschutz auf dem Balkon
Das KG Luzern kommt nach detaillierten Ausführungen zum Schluss, dass
- die Mieter mit dem unbewilligten Erstellen des Sichtschutzes eine Vertragsverletzung begangen hätten, welche zu einem Vorgehen nach OR 257f berechtigte
- der Vermieterin ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands habe
- sich der Anspruch auf Wiederherstellung (sowie ein allfälliger Schadenersatzanspruch) gemäss gesetzlicher und vertraglicher Regelung aber grundsätzlich erst bei Beendigung des Mietverhältnisses aktualisiere
- keine Umstände dargetan wurden, die im Sinne einer Ausnahme einen Anspruch auf sofortige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu begründen vermöge.
Die Berufung war daher gutzuheissen und
- Dispositiv-Ziffer1 des Urteils des Bezirksgerichts Luzern vom 20.04.2015 aufzuheben
- das diesbezügliche Rechtsbegehren in Ziffer 1 der Klage vom 24.01.2014 abzuweisen.
Pflanzen im Treppenhaus
Das KG Luzern stellte mit der Vorinstanz fest, dass das Aufstellen der Pflanze im Treppenhaus durch die Mieter kein Verstoss gegen mietvertragliche oder gesetzliche Bestimmung bewirke.
Angesichts dieses Ergebnisses hätte die Vorinstanz, so das KG Luzern, auf die Einvernahme bzw. Parteibefragung von X. zum Thema, ob das Aufstellen des Kaktus ursprünglich mündlich bewilligt worden sei oder nicht, verzichten können.
Das KG Luzern kam daher zum Schluss, dass daher die Anschlussberufung abzuweisen sei.
Rechtsmittelentscheid
Die Berufung wurde gutgeheissen und die Anschlussberufung abgewiesen, was letztlich zur vollumfänglichen Klageabweisung führte.
Quelle
Kantonsgericht Luzern vom 25.01.2016 [1B 15 29]