MSchG 2 lit. a
Klasse 37 (IGE-bewilligt) / Klassen 14 + 28 (bundesgerichtliche Eintragungsverfügung)
Sachverhalt
APPLE Inc. stellte beim Institut für geistiges Eigentum (IGE) das Eintragungsgesuch für die Wortmarke „APPLE“ bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 37 und für Waren der Klassen 14 und 28.
Das IGE liess das Zeichen für die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen sowie einen Teil der Waren in Klassen 14 und 28 zur Eintragung im Markenregister zu, wies es jedoch für bestimmte Waren (siehe nachgenannte Aufzählung) zurück.
Schmuckwaren; Uhren; Armbanduhren; Waren aus Edelmetallen oder da-mit plattiert; Manschettenknöpfe; Schlüsselringe; Anstecknadeln (Schmuckwaren) aus Edelmetall oder damit plattiert; Zierschmuck aus Edelmetall oder damit plattiert; Krawattennadeln aus Edelmetall oder damit plattiert; Krawattenhalter aus Edelmetall oder damit plattiert; Abzeichen aus Edelmetall oder damit plattiert; Armbänder aus Edelmetall oder damit plattiert; Halsketten aus Edelmetall oder damit plattiert; Medaillen aus Edelmetall oder damit plattiert; kurze Schlüsselanhänger und Verzierungen aus Edelmetall oder damit plattiert; Zierknöpfe aus Edelmetall oder damit plattiert; Schmuckklammern aus Edelmetall oder damit plattiert; Kästen aus Edelmetall oder damit plattiert; Schmuckverzierungen aus Edelmetall oder damit plattiert; Skulpturen aus Edelmetall oder damit plattierte Waren.
28:
Spielzeug, Spiele und Spielwaren; elektronisches Spielzeug, Spiele und Spielwaren; Musikspielzeug, -spiele und -spielwaren; handbetätigte Computerspiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; elektronische Computerspiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; Videospiele ausgenommen solche zur Verwendung mit einem externen Bildschirm oder Monitor; Spielzeugtongeräte; Spielzeugspieldosen; batteriebetriebenes Spielzeug; interaktives Computerspielzeug und Spiele; Spielkarten; Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren.“
Zur Begründung führte das IGE aus:
- Das Zeichen „Apfel“ beschreibe den thematischen Inhalt und die Ausstattung der strittigen Waren
- Der „Apfel“ werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden
- Im Zusammenhang mit Schmuck, Uhren und Spielzeug sei der Apfel als Form, Motiv und dreidimensionale Ausstattung nicht unerwartet
- Weiter sei der Apfel ein mögliches Thema der beanspruchten Spielwaren, wobei es auf die Üblichkeit des thematischen Inhalts nicht ankomme
- Die behauptete Berühmtheit der Marke APPLE sei im Markeneintragungsverfahren unbeachtlich
- Mit Blick auf die Rechtssicherheit sei auch eine Verkehrsdurchsetzung des Zeichens für die strittigen Waren gestützt auf Instituts-Notorietät zu verneinen.
Prozess-History
APPLE Inc. erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insofern ab, als es das IGE anwies, das Markeneintragungsgesuch von APPLE Inc. für weitere, aber nicht alle Waren und Dienstleistungen zuzulassen (siehe Aufzählung in BVGer B-6304/2016).
Entscheid-Begründung
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes in ausserordentlichen Ausnahmefällen derart mit einem Unternehmen in Verbindung gebracht werde, dass dieses den Sinngehalt des Wortes (mit)bestimme:
- Die überragende Bekanntheit von „APPLE“ habe zu einem Bedeutungswandel geführt, nach welchem der Durchschnittskonsument die beanspruchten Waren nicht in erster Linie im Sinne der Frucht «Apfel», sondern unmittelbar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehe.
Entscheid
Die Beschwerde von APPLE Inc. wurde daher gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aufgehoben und das IGE angewiesen, das hinterlegte Zeichen APPLE für sämtliche beanspruchten Waren in den Klassen 14 und 28 ins schweizerische Markenregister einzutragen.
Quelle
BGer vom 09.04.2019 (4A_503/2018)