Der Gesetzgeber sieht folgende absoluten Ausschlussgründe vor:
- Zeichen des Gemeinguts (MSchG 2 lit. a)
- Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen (MSchG 2 lit. b)
- Irreführende Zeichen (MSchG 2 lit. c)
- Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen (MSchG 2 lit. d)
Zeichen des Gemeinguts (MSchG 2 lit. a)
Der Schutzausschlussgrund des Gemeinguts bezweckt die Verhinderung von Fehlmonopolisierungen:
- Freizeichen
- Verlust der Unterscheidungskraft aufgrund allgemeiner Verbreitung
- Elementare Zeichen
- Buchstaben
- Zahlen
- Satzzeichen
- Gestalterische Grundelemente
- Beschreibende Angaben
- Die das Produkt im Markentext umschreibende Marke
Gründe für Schutzausschluss
- Freihaltebedürftigkeit
- Aus Wettbewerbsgründen dürfen wesentliche und unentbehrliche Zeichen nicht monopolisiert werden
- Fehlende Unterscheidungskraft
- Fehlende Konsumentenwahrnehmung der Zeichen als Marke
Verkehrsdurchsetzung gemeinfreier Zeichen
- Erlangen der Eintragungsfähigkeit
- Vorfall
- intensiver, kennzeichenmässiger Gebrauch durch Zeicheninhaber
- Schutzvoraussetzung
- Grossteil (≈ 60-70 %, ev. auch weniger) der relevanten Verkehrskreise versteht Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
Berühmende Zeichen
- Als Gemeingut nicht schutzfähig sind alle Zeichen, welche das eigene Angebot reklamehaft berühmen, fehlt doch einer solchen Marken notwendige Entscheidungskraft
- Folgende Zeichen gelten daher als schutzunfähig:
- „Avantgarde“ (BGer 4A.7/1997) > für zukunftsträchtige Autos
- „Masterpiece“ (BGE 129 III 225) > für Finanzdienstleistungen
- „Ein Stück Schweiz“ (BGer 4A_343/2012) > für Käse
- „Keytrader“ (BGer 4A_38/2014) > für Finanzdienstleistungen mit Angebot besonders wichtiger Händler
Beispiel für Freizeichen
- Haarföhn
- Eile mit Weile
Beispiele für Erlangung der Eintragungsfähigkeit
- Farbe Lila für Schokolade» (CH-Marke 419 104)
- «Appenzeller» (BGE 128 III 441)
- «Farbkombination Blau/Silber» bei RedBull (BVGer, sic! 2007, 625)
Beispiel für Beschreibende Angaben
- Allgemein
- Eurojobs (BGer 4C.439/2006)
- Brico (BGE 127 III 33)
- Hinweis auf Produkteart
- Eurojobs (BGer 4C.439/2006) > europäisches Stellenangebot
- Micropor (BGer 4A.4/2004) > feinporige Materialstruktur
- Brico (BGE 127 III 33) > F-Kurzbegriff für do-it-yourself
- Proled (BGer 4A_648/2010) > professionelle Leuchtdiode
- Hinweis auf Wirkungs- und Funktionsweise
- American Beauty (BGer 4A_265/2007) > amerik. Schönheitsideal
- Firemaster (BGer 4A.5/2004) > flammenhemmendes Erzeugnis
- Apotheken Cockpit (BVGer B-4697/2017) > Analyse-/Mgt.-Tool
- Hinweis auf Einsatzbereich bzw. Verwendungszweck des Produkts
- BahnCard (BGer 4A.6/2003) > Ausgabe von Kredit- und Kundenkarten
- Bioderm (BGer 4C.403/1999) > biolog. Hautpflegemittel
- Hinweis auf Destinatärskreis
- Gipfeltreffen (BGer 4A_492/2007) > Zielpublikumsorient. Kongressorg.
- Car-Net (BGer 4A_618/2016) > Auto-Internethändlerkreis
- Beschreibung des Inhalts
- Pirat of the caribbean (BVGer B-1759/2007) > Tonbildträger + Drucksachen
- Première (BGer 4C.157/2002) > Filmzeitschrift
Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen (MSchG 2 lit. b)
Hinsichtlich der Waren- und Verpackungsformen statuiert der Gesetzgeber mit MSchG 2 lit. b einen eigenen Ausschlussgrund:
- Formen, die das Wesen der Ware ausmachen
- Auslegungsklärung
- Thema ist nur Form der Ware (nicht die Verpackung)
- Funktional und/oder ästhetisch notwendige Formen, die ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware selbst nicht verändert werden können
- Auslegungsklärung
- Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind
- Auslegungsklärung
- Thema ist Form von Ware und / oder Verpackung
- Keine technische Alternative zur Erfüllung der gleichen Aufgabe
- Abgrenzung zur technischen Notwendigkeit
- Technisch bedingte Formen
- Technisch nützliche Formen
- Auslegungsklärung
- Einschränkung
- Markenbildung mittels Verkehrsdurchsetzung nicht möglich
Irreführende Zeichen (MSchG 2 lit. c)
Für irreführende Zeichen ist der Markenschutz vollständig ausgeschlossen:
- Irreführende Angaben über Zeichen wie
- Herkunft
- sachliche Eigenschaften
- geschäftliche Verhältnisse des Markenanmeldenden
- Objektives Vorhandensein einer Täuschungsgefahr
Beispiele für Waren- und Verpackungsformen
- „Lindor Kugel“ (3D) (BGer 4A_129/2007
- „Lego“ (BGE 129 III 514)
- „Formmarke Uhr“ (BGE 120 II 307)
- „Panton-Freischwinger“ (BGE 134 III 547)
- „Wellenverpackung“ (BGE 137 III 403)
Beispiele für irreführende Zeichen
- «Alpina» für japanische Uhren (BGE 112 II 266)
- «Titan» für Behältnisse, die nicht aus Titan hergestellt sind
- «Golden Race» für Waren, die aus Goldimitaten gefertigt sind
- «Mirabel» für Schokolade, die keine Mirabellen enthält
- „Calvi“ für die Weckung herkunftsbezogener Erwartungen (BGE 134 III 416)
- „Colorado“ für Produkt entsprechend Herkunft (BGE 137 III 770)
Beispiele der Irreführung über geographische Herkunft
- „Pirates of the Caribbean“ für Waren, die nicht aus der Karibik stammen
- „Oregon Scientific“ für Messgeräte, die nicht im US-Bundesstaat Oregon produziert werden
- „Afri Cola“ (BGer 4A_508/2008) > für ein Süssgetränk, welches nicht aus Afrika stammt
- „Yukon“ (BGE 128 III 454)
- „Gotthard“ (BGer 4A_324/2009) > für Heizmaterialien aus dem Gotthardgebiet
- „Zacapa“ (BGer 4A_674/2010) > für Zuckerrohrschnaps, weil das Departement der Republik Guatemala dafür bekannt ist
Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen (MSchG 2 lit. d)
Die rechts-, sitten- und ordnungswidrigen Zeichen sind schutzunfähig:
- Rechtswidriges Zeichen
- spezialgesetzliche Grundlage, insbesondere Wappenschutzgesetz (WSchG; SR 232.21)
- Sittenwidriges Zeichen
- Verstoss gegen herrschende Moral und / oder Ethik (Anstandsgefühl)
- Ordnungswidriges Zeichen
- Gesamtrechtsordnung immanente Wertungs- und Ordnungsprinzipien, namentlich bei diplomatischen Bedenken
Beispiele für rechts- und sittenwidriges Zeichen
- „Croix rouge II“ für das nach dem Rotkreuz-Gesetz vorbehaltene Zeichen (BGE 140 III 251)
- „Unox“ wegen seiner Nähe zur Kurzbezeichnung (BGE 135 III 648)
Beispiele für sittenwidriges Zeichen
- „Madonna“ wegen Sittenwidrigkeit bei Benutzung eines religiösen Namens oder Symbols als Marke (BGE 136 III 474 ff., Erw. 3, 5 und 6)
- „Mindfuck“ wegen Empfindungsverletzung auch einer Minderheit (BVGer B-883/2016)
Beispiel für ordnungswidriges Zeichen
- „Antigerman“ (für Desinfektionsmittel)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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