LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien / Verwaltungsrecht

QR Code

Kataster über Eigentumsbeschränkungen: Administrative Erleichterungen

Datum:
27.09.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien, Verwaltungsrecht
Stichworte:
Eigentumsbeschränkungen, Immobilien, Kataster, Verwaltungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab nächstem Jahr soll in sämtlichen Kantonen der Kataster über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBK) verfügbar sein. Auf diesen Zeitpunkt hin setzt der Bundesrat mit Beschluss vom 20.09.2019 die Vereinfachungen in der Handhabung des Katasters in Kraft.

Die Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) soll künftig klarer unterscheiden:

  • Grundfunktion des ÖREB-Katasters
  • Zusatzfunktionen des ÖREB-Katasters

Weitere Revisionspunkte:

  • administrative Aufwandverringerung
    • Vereinfachung des Katasterauszugs
  • Verzicht auf nachträgliche Beglaubigung
  • Einfacher Zugang zu ÖREB-Kataster-Informationen für Grundstückbesitzer
    • Wer in der Schweiz Grundeigentum besitzt, kann dieses nicht nur so nutzen, wie er will
    • Grundeigentümer haben Entscheidungen des Gesetzgebers oder Behördenverfügungen zu beachten und sollen solche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (kurz ÖREB), zB Projektierungszonen von Nationalstrassen, Grundwasserschutzzonen oder belastete Standorte, nicht bei den einzelnen Stellen separat einholen müssen
    • Von der kataster-bedingten Rechtssicherheit profitieren Grundeigentümer, verschiedene Akteure des Immobilienmarktes, Behörden und öffentliche Verwaltungen
  • ÖREB-Portal-Zugang ab 2020 für die ganze Schweiz
    • Ab 01.01.2020 werden voraussichtlich alle Kantone das ÖREB-Portal eingeführt haben
    • Damit hätten alle Grundeigentümer in der ganzen Schweiz Zugang zum ÖREB-Kataster.

Die neuen Regelungen treten am 01.01.2020 in Kraft.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.